Der Rollator steht seit drei Wochen im Flur. Gekauft im Sanitätshaus um die Ecke, selbst bezahlt, weil es schnell gehen musste: Der Vater war im Bad gestürzt, und niemand wollte auf Papierkram warten. Beim nächsten Termin fällt dann der Satz, der ärgert. Das hätte die Kasse übernommen.
Rollator und Rollstuhl sind die Hilfsmittel, die fast jede Familie irgendwann braucht. Und es sind die Hilfsmittel, bei denen die meisten an derselben Stelle falsch abbiegen: bei der Frage, welche Kasse überhaupt zuständig ist.
Zwei Kassen, ein Briefkopf, getrennte Töpfe
Wer zu Hause pflegt, lernt schnell zwei Kassen kennen. Sie sitzen meistens im selben Gebäude, tragen denselben Namen auf dem Briefkopf und schicken Post im selben Umschlagformat. Trotzdem sind es zwei verschiedene Leistungsträger mit getrennten Budgets und getrennten Gesetzbüchern.
Die Pflegekasse zahlt, was die Pflege erleichtert. Dazu gehören die monatlich gelieferten Verbrauchsprodukte, technische Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf und Zuschüsse zum Umbau der Wohnung.
Die Krankenkasse zahlt, was die betroffene Person selbst wieder handlungsfähig macht: Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Genau hier stehen Rollator und Rollstuhl. Sie ersetzen verlorene Gehfähigkeit, und Behinderungsausgleich ist im SGB V geregelt, nicht im Pflegerecht.
Die praktische Folge daraus ist die wichtigste Nachricht dieses Textes: Sie brauchen keinen Pflegegrad. Wer nach einer Hüftoperation unsicher geht, wer wegen einer Herzschwäche nach zwanzig Metern stehen bleiben muss, wer nach einem Schlaganfall die linke Seite nicht mehr voll belasten kann, hat Anspruch auf eine Gehhilfe. Unabhängig davon, ob je ein Pflegeantrag gestellt wurde.
Der Pflegegrad öffnet andere Türen, etwa die zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch oder zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Für den Rollator ist er schlicht nicht nötig. Wenn Sie den Antrag ohnehin planen, finden Sie den Ablauf unter Pflegegrad beantragen. Beides läuft unabhängig voneinander.
Eine Ausnahme von der klaren Trennung gibt es: Manche Hilfsmittel dienen beiden Zwecken gleichzeitig. Das Pflegebett ist der bekannteste Fall, und dort gilt eine eigene Regel dazu, welche Kasse prüfen muss. Wie das funktioniert, beschreibt der Beitrag zum Pflegebett beantragen. Beim Rollator stellt sich diese Frage in der Regel nicht.
Im Klartext: Ein Antrag genügt. Wer bei der Pflegekasse landet, obwohl die Krankenkasse zahlt, muss nicht neu anfangen — die Zuständigkeit klärt der angegangene Träger selbst. Ein „Dafür sind wir nicht zuständig, wenden Sie sich bitte an die andere Kasse" ist bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln keine korrekte Antwort.
Vom Bedarf zum Hilfsmittel: der Weg in vier Schritten
Ein Detail lohnt besondere Aufmerksamkeit: Sie dürfen sich das Sanitätshaus aussuchen. Versicherte können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind, und weder Arztpraxis noch Kasse dürfen Verordnungen einem bestimmten Anbieter zuweisen. Wenn Ihnen jemand sagt, das gehe nur bei einem bestimmten Haus, ist das kein Gesetz, sondern eine Gewohnheit.
Wer die Verordnung ausstellen darf
Der klassische Weg führt über die Arztpraxis. Er ist nicht der einzige. Der Gesetzestext sieht inzwischen ausdrücklich vor, dass eine vertragsärztliche Verordnung nur dann nötig ist, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Und weiter: Einer vertragsärztlichen Verordnung bedarf es nicht, wenn eine Pflegefachperson die Leistung verordnet hat.
Für die Praxis heißt das zweierlei. Erstens: Wenn die Diagnose längst feststeht und sich nur der Bedarf geändert hat, ist die Verordnung nicht in jedem Fall der Flaschenhals. Zweitens: Wenn ohnehin ein ambulanter Dienst im Haus ist, lohnt die Frage dort, bevor Sie zwei Wochen auf einen Hausarzttermin warten. Wie weit die Kassen diesen Weg in ihren Verträgen bereits umgesetzt haben, ist unterschiedlich, ein Anruf bei Ihrer Kasse klärt das in fünf Minuten.

Die zehn Euro und die zweihundert Euro: zwei völlig verschiedene Beträge
Im Sanitätshaus entsteht das teuerste Missverständnis dieses Themas. Dort stehen zwei Rollatoren nebeneinander. Der eine ist das Kassenmodell aus Stahl, stabil, etwas schwer. Der andere ist ein Leichtgewicht aus Aluminium oder Karbon, deutlich einfacher in den Kofferraum zu heben. Der Satz, der dann fällt, lautet oft: Da müssten Sie etwas dazuzahlen.
Das stimmt, meint aber zwei verschiedene Dinge, die sauber auseinandergehalten gehören.
Die gesetzliche Zuzahlung ist gedeckelt. Sie beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel, und niemals mehr als das Mittel kostet. Ein Rollator mit einem Abgabepreis von 250 Euro käme rechnerisch auf 25 Euro, gedeckelt zahlen Sie zehn. Diese Zuzahlung fällt an, egal für welches Modell Sie sich entscheiden.
Die Mehrkosten sind etwas ganz anderes. Wer ein Hilfsmittel wählt, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, trägt die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst. Beim Leichtgewichtmodell können das schnell 200 bis 400 Euro sein, und sie sind vollständig freiwillig.
Zwei Sätze helfen im Laden weiter. Erstens: Zeigen Sie mir bitte die aufzahlungsfreie Versorgung. Jedes Haus mit Kassenvertrag muss eine anbieten. Zweitens: Wenn Sie das Leichtgewicht dennoch wollen, lassen Sie sich schriftlich geben, welcher Betrag Zuzahlung und welcher Mehrkosten ist. Diese Trennung entscheidet später auch darüber, was bei einer Zuzahlungsbefreiung angerechnet wird und was nicht.
Wer im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn ohnehin Medikamente, Heilmittel oder häusliche Krankenpflege zusammenkommen. Mehrkosten für ein Wunschmodell bleiben davon unberührt.
Wenn die Kasse schweigt
Fristen sind in diesem Verfahren keine Formalie, sondern Ihr stärkstes Werkzeug.
Die Krankenkasse hat über einen Antrag spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, oder innerhalb von fünf Wochen, wenn sie eine gutachtliche Stellungnahme einholt. Kann sie das nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich mitteilen und begründen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte nach Fristablauf eine erforderliche Leistung selbst, sieht das Gesetz einen Erstattungsanspruch gegen die Kasse vor.
Notieren Sie deshalb das Datum, an dem Ihr Antrag bei der Kasse eingegangen ist. Der praktisch klügste Schritt ist selten die sofortige Selbstbeschaffung, sondern ein kurzes Schreiben nach Fristablauf, das genau auf diesen Punkt hinweist. Erfahrungsgemäß bewegt sich danach vieles schnell. Bei größeren Beträgen und einer Ablehnung lohnt zusätzlich der Blick in die Widerspruchsfrist von einem Monat, und in strittigen Fällen eine unabhängige Beratung.
Was der Anspruch außerdem umfasst
Viele Familien verschenken hier Leistungen, weil sie sie nicht kennen. Der Anspruch endet nicht mit der Lieferung. Er umfasst ausdrücklich auch die notwendige Änderung, die Instandsetzung und die Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch sowie notwendige Wartungen und technische Kontrollen.
Übersetzt in den Alltag heißt das: Eine gerissene Bremse am Rollator ist ein Fall für die Kasse, nicht für den Baumarkt. Ein Rollstuhl, der nach zwei Jahren nicht mehr passt, weil sich die Sitzposition verändert hat, wird angepasst. Und wenn Sie nach der Lieferung unsicher sind, wie sich das Ding im Bus oder an der Bordsteinkante verhält, ist die Einweisung Teil dessen, was Sie bereits bezahlt haben.
Hilfsmittel werden häufig leihweise überlassen. Rollstühle sind fast immer Wiedereinsatzprodukte und bleiben Eigentum der Kasse. Das bedeutet auch: Wird das Hilfsmittel nicht mehr gebraucht, melden Sie es aktiv ab, sonst laufen Verträge weiter.
Wenn aus dem Rollator ein Rollstuhl wird
Der Übergang kommt meistens schleichend, und er wird oft zu spät bemerkt. Ein brauchbarer Prüfstein aus der Praxis: Wenn die Wege außer Haus nur noch stattfinden, wenn jemand mitkommt, und wenn die Strecke bis zur nächsten Bank die Route bestimmt, ist der Rollator an seiner Grenze.
Ein Rollstuhl ersetzt den Rollator dabei nicht zwingend. Viele Menschen nutzen beides: den Rollator in der Wohnung und für kurze Wege, den Rollstuhl für längere Strecken. Eine solche Doppelversorgung ist begründbar, sie muss aber begründet werden, und zwar mit dem Alltag, nicht mit dem Wunsch. Halten Sie fest, welche Wege regelmäßig anfallen, wie lang sie sind und woran sie derzeit scheitern.
Steht eine Krankenhausentlassung an, ist der günstigste Zeitpunkt ohnehin gekommen, bevor Sie zu Hause sind. Die Klinik ist verpflichtet, die Anschlussversorgung vorzubereiten. Was dabei alles geregelt werden kann, steht im Beitrag zum Entlassmanagement nach dem Krankenhausaufenthalt.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Pflegegrad für einen Rollator?
Was kostet mich ein Rollator über die Kasse?
Ich habe den Rollator bereits selbst gekauft. Bekomme ich das Geld zurück?
Darf mir die Arztpraxis vorschreiben, in welches Sanitätshaus ich gehe?
Wer zahlt Reparatur und Wartung?
Was passiert mit dem Hilfsmittel, wenn es nicht mehr gebraucht wird?
Der kürzeste Weg
Wenn Sie nur eine Sache aus diesem Text mitnehmen: Fragen Sie zuerst die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse, und warten Sie nicht auf einen Pflegegrad. Der Bedarf entsteht meistens früher als die Einstufung, und der Anspruch ist genau dafür gemacht.
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