In der Pflegevergütung dürfen keine Aufwendungen für Gebäude, Anlagegüter, Grundstücke, Miete, Pacht oder Anlauf und Umstellung berücksichtigt werden (§ 82 Abs. 2 SGB XI). Verbrauchsgüter sind ausdrücklich ausgenommen.
Wer nicht nach Landesrecht gefördert wird — das ist der Regelfall im ambulanten Bereich —, kann seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der Landesbehörde gesondert berechnen. Die Berechnung ist ihr nur mitzuteilen (§ 82 Abs. 4 SGB XI).
Wer gefördert wird, braucht für den ungedeckten Teil die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung bestimmt Landesrecht (§ 82 Abs. 3 SGB XI).
Gegenüber Klientinnen und Klienten zählt allein die wirksame Vereinbarung im Pflegevertrag nach § 120 SGB XI. Ohne sie besteht keine Zahlungspflicht — auch bei ordnungsgemäßer Anzeige.
Der Sozialhilfeträger übernimmt gesondert berechnete Investitionskosten nur, wenn die Landesbehörde zugestimmt oder er selbst eine Vereinbarung darüber geschlossen hat (§ 76a Abs. 3 SGB XII).
Die Pflegeversicherung finanziert die Leistung, nicht die Infrastruktur. § 82 Abs. 1 SGB XI gibt zugelassenen Pflegediensten eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen — und Absatz 2 zieht sofort die Grenze. Nicht berücksichtigt werden dürfen darin:
Was § 82 Abs. 2 SGB XI aus der Pflegevergütung heraushält 0 von 5 erledigt
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, um betriebsnotwendige Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen — ausgenommen Verbrauchsgüter. Erwerb und Erschließung von Grundstücken. Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern. Anlauf oder innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen. Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
Der Grund dafür ist historisch: Der Gesetzgeber hat die Investitionsförderung den Ländern zugewiesen (§ 9 SGB XI). Die Pflegeversicherung sollte die Pflege zahlen, das Land die Steine. Im ambulanten Bereich ist die Länderförderung allerdings die Ausnahme geblieben — was die Systematik nicht aufhebt, sondern nur verschiebt: Was die Vergütung nicht enthalten darf und das Land nicht fördert, ist gesondert berechenbar.
Was heißt das für Sie: Der Investitionskostenzuschlag ist keine Zusatzgebühr, die Sie sich ausdenken. Er ist die logische Gegenseite eines gesetzlichen Verbots.
Ein Fachbegriff, kurz erklärt: Betriebsnotwendig heißt, dass das Wirtschaftsgut für die Erbringung Ihrer Leistungen erforderlich ist — der Einsatzwagen also ja, das Boot des Geschäftsführers nein. Abschreibungsfähig heißt, dass es über mehrere Jahre genutzt und in der Anlagenbuchhaltung entsprechend verteilt wird.
Bevor Sie irgendetwas rechnen, klären Sie eine einzige Frage: Wird Ihr Dienst nach Landesrecht gefördert?
Wird er nicht gefördert, greift § 82 Abs. 4 SGB XI — die für ambulante Dienste praktisch wichtigere Variante.
§ 82 Abs. 4 SGB XI: „Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen." ([§ 82 SGB XI](https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/82.html))
Wird er gefördert , gilt § 82 Abs. 3 SGB XI: Nur der durch die Förderung nicht gedeckte Teil ist gesondert berechenbar, und dafür braucht es die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Das Nähere — Art, Höhe, Laufzeit, die Verteilung auf die Pflegebedürftigen, die Behandlung pauschalierter Instandhaltungsaufwendungen und die zugrunde zu legende Belegungsquote — bestimmt ausdrücklich das Landesrecht. Das ist der Punkt, an dem sich die Bundesländer unterscheiden, und der Grund, warum kein bundesweit gültiges Muster existiert.
Der zweite Satz von Absatz 3 wird dabei gern überlesen: Auch wenn das Land nur mit Darlehen oder sonstigen rückzahlbaren Zuschüssen fördert, gilt dieselbe Regel. Ein rückzahlbares Darlehen macht Sie also nicht automatisch zur ungeförderten Einrichtung.
Was heißt das für Sie: Diese Einordnung gehört schriftlich in Ihre Unterlagen, bevor Sie den ersten Zuschlag in Rechnung stellen — sie entscheidet über Zustimmungspflicht, Verfahren und Nachweisaufwand.
Abb. 1 — Die Rechenlogik entsteht in der Anlagenbuchhaltung. Ohne sie bleibt jeder Zuschlag eine Schätzung, die im Zweifel niemand nachvollziehen kann. · vocare · Redaktionsbild 08/2026
Es gibt keinen amtlichen Betrag, den man abschreiben könnte, und es wäre unseriös, hier einen zu nennen. Was es gibt, ist eine nachvollziehbare Herleitung — und die läuft immer über dieselben vier Schritte.
Erstens summieren Sie die jahresbezogenen Investitionsaufwendungen: die Abschreibungen auf Ihre betriebsnotwendigen Anlagegüter, dazu Miete oder Pacht für Ihre Geschäftsräume und die zugehörigen Kapitalkosten. Grundlage ist Ihre Anlagenbuchhaltung, nicht das Gefühl.
Zweitens bereinigen Sie: Verbrauchsgüter gehören nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI ausdrücklich in die Pflegevergütung und dürfen deshalb nicht noch einmal in den Zuschlag wandern. Wer Handschuhe und Desinfektionsmittel hier mitrechnet, kassiert doppelt — und riskiert genau die Diskussion, die er vermeiden wollte.
Drittens wählen Sie eine Verteilungsgröße. Üblich sind der einzelne Einsatz, der Betreuungstag oder ein Monatsbetrag je versorgter Person. Die Frage ist nicht, welche Größe „richtig" ist, sondern welche Sie in Ihrer eigenen Auswertung sauber und dauerhaft ausweisen können.
Viertens teilen Sie. Ein durchgerechnetes Zahlenbeispiel — die Werte sind frei gewählt und ausdrücklich keine Empfehlung, sondern nur die Mechanik: Bei bereinigten Investitionsaufwendungen von 24.000 Euro im Jahr und 48.000 abgerechneten Einsätzen ergeben sich 0,50 Euro je Einsatz. Steigt die Einsatzzahl auf 60.000, sinkt derselbe Aufwand auf 0,40 Euro je Einsatz. Zwei Dinge werden daran sofort sichtbar: Der Betrag hängt an Ihrer Auslastung, und er ändert sich, wenn Sie ein Fahrzeug ersetzen oder die Räume wechseln.
Deshalb gehört zu jedem Zuschlag ein Turnus, in dem Sie ihn überprüfen. Ein Wert, den seit vier Jahren niemand angefasst hat, ist im Zweifelsfall schwerer zu verteidigen als ein jährlich fortgeschriebener.
Jetzt kommt der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Dienste scheitern — und zwar nicht bei der Behörde, sondern beim eigenen Vertrag.
Im Verhältnis zu Ihren Klientinnen und Klienten kommt es allein auf die wirksame Vereinbarung im Pflegevertrag nach § 120 SGB XI an. Fehlt sie, ist niemand zur Zahlung verpflichtet — auch dann nicht, wenn Sie die gesonderte Berechnung der Landesbehörde ordnungsgemäß angezeigt haben. Die Anzeige begründet keine Zahlungspflicht; sie ist Aufsichts-, nicht Vertragsrecht.
§ 120 Abs. 3 SGB XI verlangt ohnehin, dass Art, Inhalt und Umfang der Leistungen samt der vereinbarten Vergütungen gesondert beschrieben werden und dass Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. Ein Investitionskostenzuschlag, der dort nicht auftaucht, ist eine Überraschung auf der Rechnung — und Überraschungen auf Pflegerechnungen sind der schnellste Weg zu einem Anruf bei der Pflegekasse. Was in einem Pflegevertrag stehen muss und worauf Angehörige achten, haben wir im Beitrag zum Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst zusammengefasst.
Was heißt das für Sie: Die Reihenfolge ist Vertrag, dann Rechnung. Wer bestehende Verträge nicht ergänzt, kann den Zuschlag realistisch erst bei Neuverträgen und wesentlichen Änderungen durchsetzen.
Fast jeder Dienst versorgt Menschen, bei denen das Sozialamt ergänzend einspringt. Für diese Fälle gibt es eine eigene Vorschrift, und sie ist eindeutig.
Nach § 76a Abs. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nur verpflichtet, soweit entweder die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erteilt hat oder der Sozialhilfeträger mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI getroffen hat.
Im Klartext: Für den ungeförderten Dienst heißt das eine eigene Vereinbarung mit dem örtlichen Sozialhilfeträger. Kommt sie nicht zustande, kann nach § 81 SGB XII die Schiedsstelle angerufen werden. Ohne Vereinbarung bleibt der Zuschlag bei diesen Klientinnen und Klienten schlicht offen — und Sie stehen vor der unangenehmen Wahl, ihn privat einzufordern oder ihn abzuschreiben. Wie die ergänzende Leistung überhaupt funktioniert und wer sie beantragt, erklärt der Beitrag zur Hilfe zur Pflege nach SGB XII .
Diese Vereinbarung ist übrigens der Grund, warum sich der Aufwand meist doch lohnt: Sie wird einmal geschlossen und wirkt für alle künftigen Fälle.
Wer den Zuschlag neu einführt, sollte ihn nicht als Preiserhöhung behandeln, sondern als Verfahren mit Reihenfolge.
Der praktische Engpass liegt fast immer im zweiten Schritt. Wer Anlagenbuchhaltung, Einsatzzahlen und Abrechnung in getrennten Systemen führt, rekonstruiert die Herleitung jedes Jahr neu. Wer die Organisation rund um die Versorgung an einem Ort bündelt, liefert sie auf Knopfdruck — das ist derselbe Effekt, den die Anbindung an die Telematikinfrastruktur im ambulanten Pflegedienst für die Kommunikation hat: Der Aufwand entsteht einmal, der Nutzen jedes Jahr.
Es gehört zur Ehrlichkeit dazu: Dieser Erlösbaustein wird nicht von der Pflegekasse getragen. Er erhöht den Eigenanteil der Menschen, die Sie versorgen. Das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI deckt ihn nicht, weil er per Definition nicht zur Pflegevergütung gehört.
Daraus folgt kein Verzicht, aber eine Haltung. Wer den Zuschlag einführt, sollte ihn erklären können — was er abbildet, wie er zustande kommt, warum das Gesetz ihn vorsieht. In der Praxis ist die Reaktion von Angehörigen fast immer eine Frage der Vorbereitung: Ein Betrag, der im Erstgespräch benannt und begründet wird, führt selten zu Streit. Derselbe Betrag, der acht Wochen später kommentarlos auf der Rechnung auftaucht, fast immer.
Und ein zweiter ehrlicher Punkt: Für sehr kleine Dienste mit wenigen Anlagegütern kann der Verwaltungsaufwand — Herleitung, Vertragsanpassung, Anzeige, Sozialhilfevereinbarung — den Ertrag im ersten Jahr auffressen. Rechnen Sie das durch, bevor Sie anfangen. Ab dem zweiten Jahr sieht die Rechnung meist anders aus, weil der Aufwand einmalig war.
Häufige Fragen zu Investitionskosten im ambulanten Dienst Zahlt die Pflegekasse die Investitionskosten? Nein. Nach § 82 Abs. 2 SGB XI dürfen diese Aufwendungen in der Pflegevergütung gerade nicht berücksichtigt werden. Sie werden den Pflegebedürftigen gesondert berechnet und sind damit Teil des Eigenanteils. Das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI deckt sie nicht ab.
Brauche ich die Zustimmung der Landesbehörde? Das hängt an der Förderung. Wird Ihr Dienst nicht nach Landesrecht gefördert, können Sie ohne Zustimmung gesondert berechnen und müssen die Berechnung nur mitteilen (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Wird er gefördert — auch durch Darlehen oder rückzahlbare Zuschüsse —, ist für den ungedeckten Teil die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erforderlich (§ 82 Abs. 3 SGB XI).
Reicht die Anzeige bei der Behörde, um abrechnen zu dürfen? Nein. Im Verhältnis zu den versorgten Menschen kommt es auf die wirksame Vereinbarung im Pflegevertrag nach § 120 SGB XI an. Ohne sie besteht keine Zahlungspflicht, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.
Was gilt bei Klientinnen und Klienten mit Hilfe zur Pflege? Nach § 76a Abs. 3 SGB XII ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme nur verpflichtet, wenn die zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zugestimmt hat oder er mit Ihnen eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI geschlossen hat. Kommt keine Einigung zustande, kann die Schiedsstelle nach § 81 SGB XII angerufen werden.
Dürfen Verbrauchsgüter in den Zuschlag? Nein. § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI nimmt die zum Verbrauch bestimmten Güter ausdrücklich aus und ordnet sie der Pflegevergütung zu. Sie gehören deshalb nicht zusätzlich in die gesonderte Berechnung.
Die gesonderte Berechnung der Investitionskosten ist kein Trick, sondern die vorgesehene Gegenseite eines gesetzlichen Verbots: Was nicht in der Pflegevergütung stehen darf und vom Land nicht gefördert wird, ist gesondert berechenbar. Entschieden wird die Sache aber nicht bei der Landesbehörde, sondern in Ihrer Anlagenbuchhaltung und in Ihrem Pflegevertrag — und beides lässt sich in einem ruhigen Quartal erledigen, nicht in der Woche vor der nächsten Rechnung.
Stand: August 2026. Der Beitrag gibt den bundesgesetzlichen Rahmen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung gesondert berechenbarer Aufwendungen sind nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI durch Landesrecht bestimmt und unterscheiden sich je Bundesland; maßgeblich ist die Regelung Ihres Landes und die Auskunft der dort zuständigen Behörde.
Zahlen, die schon zusammengestellt sind, wenn Sie sie brauchen
[vocare](https://vocare.health/blog/vocare-plattform-haeusliche-pflege-organisieren) bündelt die Organisation rund um die häusliche Versorgung an einem Ort — damit Einsatzzahlen, Verträge und Nachweise nicht jedes Jahr neu zusammengesucht werden. Fragen? Schreiben Sie an info@vocare.health.
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