Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII springt ein, soweit Pflegekasse, eigenes Einkommen und Vermögen den Pflegebedarf nicht decken.
Sie ist nachrangig: Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI gehen immer vor (§ 63b Abs. 1 SGB XII).
Die Einkommensgrenze ist keine feste Zahl. Sie besteht 2026 aus 1.126 Euro Grundbetrag plus angemessenen Unterkunftskosten plus 395 Euro je Angehörigem (§ 85 SGB XII).
Geschützt bleiben 10.000 Euro Vermögen je volljähriger Person und das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück.
Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahresgesamteinkommen herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für Ehepartner gilt dieser Schutz nicht.
Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Sie zahlt feste Monatsbeträge je Pflegegrad, nicht die tatsächlichen Kosten. Was darüber hinausgeht, trägt zunächst der Haushalt selbst. Erst wenn er das nachweislich nicht kann, greift die Sozialhilfe.
§ 61 SGB XII formuliert das so: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, „soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen (…) aufbringen". In diesem Satz stecken zwei Dinge, die im Alltag regelmäßig übersehen werden.
Erstens das Wort „soweit". Hilfe zur Pflege ist keine Alles-oder-nichts-Leistung. Sie füllt die Lücke, und zwar genau in der Höhe, in der sie besteht. Wer 180 Euro im Monat nicht aufbringen kann, bekommt 180 Euro — nicht die gesamte Pflegerechnung.
Zweitens der Ehegatte. Sein Einkommen und Vermögen zählen mit, ohne die Freigrenze, die für Kinder gilt. Genau hier führt die verbreitete Erleichterung über das Angehörigen-Entlastungsgesetz in die Irre.
Der dritte Grundsatz steht in § 63b Abs. 1 SGB XII: Hilfe zur Pflege wird nicht erbracht, soweit gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. Praktisch heißt das: Erst wird ausgeschöpft, was die Pflegekasse zahlt — Pflegegeld , Sachleistung, Verhinderungspflege , der Entlastungsbetrag von 131 Euro —, dann erst rechnet das Sozialamt.
Der Leistungskatalog in § 63 SGB XII spiegelt den des SGB XI. Für die Pflegegrade 2 bis 5 umfasst er:
häusliche Pflege als Pflegegeld (§ 64a), als häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst (§ 64b), als Verhinderungspflege (§ 64c), als Pflegehilfsmittel (§ 64d), als Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und als digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
teilstationäre Pflege, also Tagespflege (§ 64g),
Kurzzeitpflege (§ 64h),
einen Entlastungsbetrag (§ 64i),
stationäre Pflege (§ 65).
Bei Pflegegrad 1 bleiben Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldmaßnahmen, digitale Pflegeanwendungen und ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich (§ 66 SGB XII).
Der entscheidende Unterschied zum SGB XI: Diese Leistungen sind keine gedeckelten Pauschalen, sondern richten sich nach dem notwendigen Bedarf im Einzelfall. Wer täglich zwei Pflegeeinsätze braucht und damit über der Sachleistung des eigenen Pflegegrades liegt, kann die Differenz über die häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII decken lassen. Auch die Sterbebegleitung ist ausdrücklich eingeschlossen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Ein Detail, das bares Geld wert ist: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI geht dem Entlastungsbetrag des Sozialamts vor, wird aber auf die übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht angerechnet (§ 63b Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Er bleibt Ihnen also zusätzlich erhalten.
Hier scheitern die meisten Selbsteinschätzungen. „Mit 1.200 Euro Rente bekomme ich doch nichts" — dieser Satz fällt in der Beratung immer wieder, und er ist in aller Regel falsch.
Für die Hilfe zur Pflege gilt nämlich nicht die Einkommensgrenze der Grundsicherung, sondern die deutlich großzügigere des § 85 SGB XII. Sie besteht aus drei Bausteinen:
Grundbetrag: das Zweifache der Regelbedarfsstufe 1. Die liegt seit dem 1. Januar 2024 unverändert bei 563 Euro und gilt in dieser Höhe auch 2026 (Anlage zu § 28 SGB XII). Der Grundbetrag beträgt damit 1.126 Euro .
Unterkunftskosten: die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung, soweit sie angemessen sind.
Familienzuschlag: 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, aufgerundet auf volle Euro — also 395 Euro — für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede weitere überwiegend unterhaltene Person.
Für eine allein lebende Frau mit 640 Euro angemessener Warmmiete ergibt das eine Einkommensgrenze von 1.766 Euro. Liegt ihr monatliches Einkommen darunter, ist ihr nach § 85 Abs. 1 SGB XII überhaupt keine Eigenbeteiligung aus dem Einkommen zuzumuten.
So setzt sich die Einkommensgrenze zusammen
Die Aufbringung der Mittel ist nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine Grenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, und einem Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede überwiegend unterhaltene Person. Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026: 563 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII).
Hinzu kommt eine Regel, die in der Praxis oft untergeht: Wer neben der Rente noch arbeitet, darf bei Bezug von Hilfe zur Pflege 40 Prozent dieses Erwerbseinkommens absetzen, höchstens 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 82 Abs. 6 SGB XII).
Dann ist der Anspruch nicht automatisch weg. § 87 Abs. 1 SGB XII verlangt nur, dass die Mittel „in angemessenem Umfang" aufgebracht werden — und nennt dafür Kriterien: Art des Bedarfs, Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen.
Und dann folgt ein Satz, der bei hohen Pflegegraden entscheidend ist: Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 Prozent nicht zuzumuten. Übersetzt: Von dem Betrag, um den das Einkommen die Grenze übersteigt, dürfen höchstens 40 Prozent verlangt werden.
Wer also bei Pflegegrad 4 300 Euro über der Einkommensgrenze liegt, muss maximal 120 Euro aus dem Einkommen beisteuern — nicht 300.
Beim Vermögen gilt zunächst der harte Grundsatz des § 90 Abs. 1 SGB XII: Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Die Ausnahmen in Absatz 2 sind allerdings umfangreich.
Der wichtigste Schonbetrag steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: 10.000 Euro für jede volljährige leistungsberechtigte Person , zusätzlich 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Ein Ehepaar kommt damit auf 20.000 Euro. Besteht im Einzelfall eine besondere Notlage, ist dieser Betrag angemessen zu erhöhen.
Geschützt sind außerdem unter anderem:
ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, das nach dem Tod von Angehörigen weiter bewohnt werden soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 8) — bei der Angemessenheit ist der Wohnbedarf pflegebedürftiger Menschen ausdrücklich zu berücksichtigen,
gefördertes Altersvorsorgevermögen, also insbesondere Riester-Verträge (§ 90 Abs. 2 Nr. 2),
angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 10).
Und schließlich die Härtefallregel des § 90 Abs. 3 SGB XII: Bei der Hilfe zur Pflege liegt eine Härte insbesondere dann vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Vorschrift wird selten von allein angewendet — sie muss vorgetragen und begründet werden.
Das ist die Frage, die in Beratungsgesprächen die meiste Angst auslöst. Die Antwort lautet seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz in den allermeisten Fällen: nein.
§ 94 Abs. 1a SGB XII bestimmt, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro . Drei Details sind dabei wichtig:
Das Wort „jeweils" bedeutet: Jedes Kind wird für sich betrachtet. Die Einkommen mehrerer Geschwister werden nicht addiert.
Das Gesetz vermutet ausdrücklich, dass die Grenze nicht überschritten wird (§ 94 Abs. 1a Satz 3). Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, darf das Amt weiter nachforschen.
Enkelkinder und Geschwister werden nie herangezogen. Der Anspruchsübergang ist bei Verwandten ab dem zweiten Grad generell ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
Der unbequeme Teil: Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten gilt nichts davon. Sein Einkommen und Vermögen fließen über § 61 SGB XII direkt in die Bedarfsprüfung ein. Wer hofft, das Ersparte des Partners bleibe unangetastet, wird enttäuscht.
Ein typisierter Fall, wie er uns in der ambulanten Versorgung in Darmstadt regelmäßig begegnet. Namen und Zahlen sind verändert, die Struktur nicht.
Frau K., 84, lebt allein in einer Zweizimmerwohnung. Pflegegrad 4. Ihre Tochter arbeitet Vollzeit, kommt abends, schafft aber die Grundpflege am Morgen nicht. Ein Pflegedienst kommt zweimal täglich und rechnet 2.150 Euro im Monat ab.
Schritt 1 — die Pflegekasse. Bei Pflegegrad 4 übernimmt sie Pflegesachleistungen von bis zu 1.859 Euro monatlich. Offen bleiben 291 Euro.
Schritt 2 — die Einkommensgrenze. Frau K. bezieht 1.180 Euro Nettorente. Ihre Warmmiete von 640 Euro ist ortsüblich und damit angemessen.
Grundbetrag: 2 × 563 Euro = 1.126 Euro
Unterkunft: 640 Euro
Familienzuschlag: entfällt, sie lebt allein
Einkommensgrenze: 1.766 Euro
Ihr Einkommen liegt 586 Euro darunter. Eine Eigenbeteiligung aus dem Einkommen ist ihr nach § 85 Abs. 1 SGB XII nicht zuzumuten.
Schritt 3 — das Vermögen. Auf dem Sparbuch liegen 7.400 Euro. Der Schonbetrag beträgt 10.000 Euro. Das Vermögen bleibt unangetastet.
Ergebnis: Die Hilfe zur Pflege übernimmt die offenen 291 Euro im Monat — rund 3.500 Euro im Jahr, die sonst an der Tochter hängen geblieben wären.
Die Gegenprobe. Hätte Frau K. 2.100 Euro Rente, läge sie 334 Euro über der Grenze. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind bei Pflegegrad 4 mindestens 60 Prozent davon — also 200,40 Euro — nicht einzusetzen. Höchstens 133,60 Euro müsste sie beisteuern; den Rest der Lücke von 291 Euro trägt weiterhin der Sozialhilfeträger. Ein höheres Einkommen schließt den Anspruch also nicht aus, es verkleinert ihn nur.
Zu spät gestellt. § 18 SGB XII ist unerbittlich: Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen — nicht rückwirkend. Wer erst nach acht Monaten Selbstzahlen zum Sozialamt geht, hat diese acht Monate verloren. Für den Antrag genügt ein formloser Satz; Unterlagen lassen sich nachreichen.
Die Leistungen der Pflegekasse nicht ausgeschöpft. Weil das Sozialamt nur die Lücke schließt, rechnet es an, was die Pflegekasse zahlen würde — auch das, was Sie nicht abgerufen haben. Nicht genutzte Verhinderungspflege oder ein liegen gebliebener Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mindert am Ende Ihr eigenes Budget, nicht das des Amtes.
Ohne Pflegegrad zum Sozialamt. Die Einstufung im SGB XII entspricht der des SGB XI (§ 61b SGB XII). Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keine Leistungen nach § 63 SGB XII. Wer noch keinen hat, sollte zuerst den Pflegegrad beantragen und den Sozialhilfeantrag parallel laufen lassen.
Und ein vierter Punkt, der kein Fehler, sondern eine Zumutung ist: § 64 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger, „darauf hinzuwirken", dass die häusliche Pflege von nahestehenden Personen oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Es kann also passieren, dass im Gespräch die Frage kommt, ob die Tochter nicht doch mehr übernehmen könne. Ein Anspruch des Amtes auf Ihre Arbeitskraft folgt daraus nicht: Häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII steht zu, soweit die Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann.
Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, in der Regel das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises. Wer unsicher ist, welche Leistungen der Pflegekasse überhaupt offenstehen, klärt das vorab kostenlos über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — das spart im Sozialamtsverfahren Zeit und verhindert, dass Ansprüche unbemerkt liegen bleiben.
Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII? Pflegebedürftige Menschen, deren Pflegebedarf nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung, das eigene Einkommen und das eigene Vermögen gedeckt ist. Maßgeblich ist § 61 SGB XII. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird mitgerechnet.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze 2026? Sie setzt sich zusammen aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 563 Euro, also 1.126 Euro), den angemessenen Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag von 395 Euro je Angehörigem. Eine allein lebende Person mit 640 Euro angemessener Warmmiete kommt damit auf 1.766 Euro.
Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen? Nur, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jeweils über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Enkelkinder und Geschwister werden nie herangezogen.
Wie viel Vermögen darf ich behalten? Nach der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bleiben 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt, zusätzlich 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person. Geschützt sind außerdem unter anderem das angemessene selbst bewohnte Hausgrundstück, gefördertes Altersvorsorgevermögen und ein angemessenes Kraftfahrzeug.
Gibt es Hilfe zur Pflege auch bei Pflegegrad 1? Ja, aber in engerem Umfang: Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich (§ 63 Abs. 2 und § 66 SGB XII).
Wird die Hilfe zur Pflege rückwirkend gezahlt? Nein. Nach § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt und der Eingang dokumentiert werden.
Was gilt, wenn mein Einkommen über der Einkommensgrenze liegt? Dann ist die Aufbringung der Mittel nur in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 SGB XII). Bei den Pflegegraden 4 und 5 sind mindestens 60 Prozent des über der Grenze liegenden Einkommens nicht einzusetzen — höchstens 40 Prozent können verlangt werden.
Hilfe zur Pflege ist keine Notlösung für den äußersten Fall, sondern die vorgesehene zweite Ebene der Pflegefinanzierung. Sie greift genau dort, wo die Pauschalen der Pflegeversicherung enden. Rechnen Sie die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII einmal für Ihre Situation aus, bevor Sie den Anspruch für aussichtslos halten — der Grundbetrag von 1.126 Euro plus Miete liegt deutlich höher, als die meisten vermuten. Und stellen Sie den Antrag früh: Was vor dem Antrag aus eigener Tasche bezahlt wurde, holt niemand zurück.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fragen zur Organisation der häuslichen Pflege beantworten wir gern unter info@vocare.health .
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