Viele Familien lassen Jahr für Jahr Geld liegen, das ihnen eigentlich zusteht: den Entlastungsbetrag. 131 Euro im Monat klingen überschaubar, summieren sich aber auf mehr als 1.500 Euro im Jahr – Geld, das gezielt die pflegenden Angehörigen entlasten soll. In diesem Beitrag erklären wir ruhig und konkret, wer Anspruch hat, wofür Sie den Betrag einsetzen dürfen und wie Sie ihn nicht verfallen lassen.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag stärken. Anders als das Pflegegeld wird er nicht bar ausgezahlt: Sie nehmen eine Leistung in Anspruch und reichen die Belege bei der Pflegekasse ein – oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Entlastungsbetrag ist damit eine der wenigen Leistungen, die schon bei Pflegegrad 1 zur Verfügung steht – dort, wo es weder Pflegegeld noch reguläre Pflegesachleistungen gibt. Welche Leistungen Ihnen bei diesem Pflegegrad sonst noch offenstehen, lesen Sie in unserem Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 1.
Wofür dürfen Sie die 131 Euro verwenden?
Der Betrag ist zweckgebunden. Erstattet werden qualitätsgesicherte, anerkannte Leistungen – typischerweise:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsdienste, Alltagsbegleitung oder anerkannte Haushaltshilfen
- Tages- und Nachtpflege, als Eigenanteil oder ergänzend
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- bei Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen in den Bereichen Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung (nicht für die körperbezogene Selbstversorgung)
Wie eine konkrete Entlastung aussehen kann, zeigt das Beispiel der Tagespflege und ihrer Kosten: Hier lässt sich der Entlastungsbetrag gut einsetzen, um den Eigenanteil zu senken.
So nutzen Sie den Entlastungsbetrag praktisch
Der häufigste Grund, warum der Betrag liegen bleibt, ist nicht fehlender Anspruch, sondern fehlende Übersicht. Drei Schritte helfen:
- Anerkannten Anbieter finden: Nur qualitätsgesicherte, nach Landesrecht anerkannte Angebote sind erstattungsfähig. Welche Anbieter anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt.
- Leistung in Anspruch nehmen und Belege sammeln: Bewahren Sie Rechnungen auf oder lassen Sie den Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen.
- Regelmäßig einreichen: Wer monatlich oder quartalsweise einreicht, behält den Überblick und nutzt das Budget zuverlässig aus.
Eine gute Organisation der häuslichen Pflege macht genau das leichter. Wie Sie die Pflege zu Hause Schritt für Schritt strukturieren, beschreiben wir im Beitrag häusliche Pflege organisieren.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Was passiert mit nicht genutztem Budget?
Wofür darf ich die 131 Euro einsetzen?
Kann ich den Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren?
Fazit
Der Entlastungsbetrag ist eine der unkompliziertesten und am häufigsten ungenutzten Leistungen der Pflegeversicherung. 131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade zu Hause, zweckgebunden für echte Entlastung im Alltag. Wer einmal einen anerkannten Anbieter gefunden hat und regelmäßig einreicht, holt sich verlässlich heraus, was zusteht.
Schlagwörter: Entlastungsbetrag · 131 Euro · § 45b SGB XI · Pflegegrad 1 · Angebote zur Unterstützung im Alltag · häusliche Pflege
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