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Pflegedienst wechseln: Ablauf, Fristen und was dabei zu beachten ist

Den Pflegevertrag dürfen Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Wie der Wechsel Schritt für Schritt ohne Versorgungslücke gelingt, was mit Verordnungen und Abrechnung passiert und welche Ansprüche unberührt bleiben.

Pflegedienst wechseln: Ablauf, Fristen und was dabei zu beachten ist

Die meisten Menschen bleiben zu lange. Nicht, weil sie zufrieden wären, sondern weil sie zwei Dinge befürchten: dass die Versorgung abreißt und dass ein Wechsel Ärger macht. Beides ist nachvollziehbar — und beides lässt sich mit einer einzigen Regel entschärfen: Erst den neuen Dienst haben, dann den alten kündigen. Hinter dem Wunsch zu wechseln steckt übrigens oft kein Streit, sondern ständig wechselndes Personal — woran das liegt, beleuchtet der Beitrag zur Personalbindung im ambulanten Pflegedienst aus Betreibersicht.

Rechtlich sind Sie dabei besser gestellt, als die meisten wissen.

Wann ein Wechsel wirklich angebracht ist

Nicht jede Reibung rechtfertigt einen Wechsel. Personalengpässe, ein verschobener Termin, eine unfreundliche Vertretung: Das gibt es überall, und der nächste Dienst arbeitet unter denselben Bedingungen.

Ein Wechsel lohnt sich, wenn ein Muster erkennbar wird. Etwa: Einsätze fallen wiederholt ersatzlos aus. Es kommen so viele verschiedene Personen, dass niemand mehr die Situation kennt. Fachliche Anweisungen werden nicht umgesetzt. Kritik führt zu Abwehr statt zu Veränderung. Oder — der stille Klassiker — der Dienst kann die benötigten Leistungen schlicht nicht mehr erbringen, etwa weil eine aufwendige Wundversorgung oder eine Versorgung am Wochenende hinzugekommen ist.

Bevor Sie kündigen, lohnt in fast allen Fällen ein Gespräch mit der Pflegedienstleitung, nicht mit der Pflegekraft an der Tür. Vieles, was Klient:innen als Unwillen erleben, ist ein Planungsproblem, von dem die Leitung nichts weiß.

Die Reihenfolge, die alles entscheidet

Der einzige Weg, bei dem eine Versorgungslücke entstehen kann, ist der, bei dem zuerst gekündigt wird. Wer am Ersten kündigt und dann feststellt, dass der Wunschdienst erst in sechs Wochen Kapazität hat, steht ohne Versorgung da — und der alte Dienst ist nicht verpflichtet, die Kündigung zurückzunehmen.

Was beim Übergang tatsächlich schiefgehen kann

Drei Punkte werden regelmäßig übersehen.

Die Behandlungspflege. Wenn Sie Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erhalten — Verbandwechsel, Insulingabe, Kompression —, hängt daran eine ärztliche Verordnung und deren Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Anspruch gehört Ihnen, nicht dem Pflegedienst. Der neue Dienst muss den Versorgungsbeginn aber bei der Krankenkasse anzeigen, und je nach Kasse ist eine aktuelle Verordnung nötig. Klären Sie das vor dem Starttermin, nicht danach.

Der Abrechnungsmonat. Pflegesachleistungen werden monatlich abgerechnet. Ein Wechsel mitten im Monat führt dazu, dass zwei Dienste anteilig abrechnen. Das ist zulässig und unproblematisch, sorgt aber für zwei Rechnungen und gelegentlich für Rückfragen der Kasse. Ein Wechsel zum Monatsersten erspart Ihnen diesen Papierkram — sofern er terminlich passt und Sie deshalb nicht vier Wochen länger in einer schlechten Versorgung bleiben.

Der Schlüssel. Klären Sie schriftlich, wann und an wen der Wohnungsschlüssel zurückgegeben wird. Lassen Sie sich die Rückgabe quittieren. Das klingt kleinlich und ist es nicht.

Was sich für Sie nicht ändert

Ein Wechsel des Pflegedienstes berührt Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse nicht. Ihr Pflegegrad bleibt, Ihr Sachleistungsbudget bleibt, der Entlastungsbetrag bleibt, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bleiben. Sie stellen keinen neuen Antrag und Sie durchlaufen keine neue Begutachtung.

Auch die Wahl zwischen Geld- und Sachleistung ist davon unberührt. Wer den Anlass allerdings nutzen möchte, um die Aufteilung neu zu bedenken, findet die Grundlagen im Beitrag zu Pflegegeld und Pflegesachleistung.

Der neue Vertrag

Unterschreiben Sie nicht am selben Tag. Nehmen Sie den Vertrag und den Kostenvoranschlag mit und lesen Sie beides in Ruhe. Achten Sie besonders auf: die genaue Leistungsbeschreibung mit Zeiten, die Regelung für Absagen und Ausfälle, die Vertretungsregelung und alle Positionen, die Sie selbst zahlen. Worauf es dabei im Einzelnen ankommt, steht im Beitrag zum Pflegevertrag mit dem ambulanten Pflegedienst.

Und falls der Wechsel Teil einer größeren Neuordnung ist — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Verschlechterung —, hilft der Schritt-für-Schritt-Plan zum Thema häusliche Pflege organisieren, die Reihenfolge insgesamt sauber zu halten.

Häufige Fragen zum Wechsel des Pflegedienstes

Muss ich eine Kündigungsfrist einhalten?
Nein. Nach § 120 Abs. 2 SGB XI können Sie den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Fristenklauseln in vorformulierten Verträgen benachteiligen Sie unangemessen und sind deshalb unwirksam.
Muss ich die Kündigung begründen?
Nein. Eine Begründung ist rechtlich nicht erforderlich. Sie können freundlich einen Grund nennen, müssen es aber nicht – und ein Dienst darf die Kündigung nicht von einer Begründung abhängig machen.
Muss ich die Pflegekasse um Erlaubnis fragen?
Nein. Sie haben freie Wahl unter den zugelassenen Pflegediensten. Die Pflegekasse muss den Wechsel lediglich erfahren, damit die Abrechnung dem richtigen Dienst zugeordnet wird.
Was passiert, wenn der neue Dienst erst später anfangen kann?
Dann kündigen Sie erst später. Solange keine Kündigung ausgesprochen ist, läuft die bisherige Versorgung weiter. Deshalb ist die Reihenfolge so wichtig: erst Zusage mit Datum, dann Kündigung.
Kann der Pflegedienst mir kündigen?
Ja, aber unter deutlich engeren Voraussetzungen als Sie ihm. In diesem Fall sollte der Dienst Ihnen bei der Suche nach einer Anschlussversorgung behilflich sein; wenden Sie sich zusätzlich frühzeitig an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
Verliere ich meinen Pflegegrad beim Wechsel?
Nein. Der Pflegegrad ist an Sie gebunden, nicht an den Pflegedienst. Es findet keine neue Begutachtung statt und Ihre Leistungsansprüche bleiben in vollem Umfang bestehen.
Wer informiert den Hausarzt?
Das übernimmt in der Praxis meist der neue Pflegedienst, verlassen Sie sich aber nicht darauf. Ein kurzer eigener Anruf in der Praxis verhindert, dass Verordnungen an die alte Adresse gehen.

Kurz gesagt

Ein Wechsel des Pflegedienstes ist rechtlich unkompliziert und organisatorisch überschaubar — solange die Reihenfolge stimmt. Das Risiko liegt nie in der Kündigung, sondern immer darin, sie zu früh auszusprechen.

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