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Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V: Anspruch, Verordnung und Kosten (2026)

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse – nicht der Pflegekasse. Dieser Ratgeber erklärt Anspruch, Verordnung, Dauer und Kosten Schritt für Schritt.

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V: Anspruch, Verordnung und Kosten (2026)

Wenn ein Angehöriger aus dem Krankenhaus nach Hause kommt, die Wunde aber noch versorgt, das Bein noch bandagiert und die Spritze noch täglich gesetzt werden muss, stehen viele Familien plötzlich vor einer Frage, auf die sie niemand vorbereitet hat: Wer macht das jetzt zu Hause? Genau hier greift die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Sie ist eine Leistung der Krankenkasse – nicht der Pflegekasse – und sie sorgt dafür, dass medizinisch notwendige Pflege in den eigenen vier Wänden weitergeht, ohne dass Sie dafür Pflegefachkraft sein müssen.

Dieser Ratgeber erklärt, was die häusliche Krankenpflege genau umfasst, wer Anspruch hat, wie die ärztliche Verordnung abläuft und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Und er zeigt, wo die häufigste Verwechslung liegt – nämlich mit den Leistungen der Pflegeversicherung.

Was ist häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V?

Häusliche Krankenpflege (oft abgekürzt HKP) ist medizinische Pflege, die ein Arzt verordnet und die eine ambulante Pflegekraft bei Ihnen zu Hause erbringt. Rechtsgrundlage ist § 37 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V), also des Krankenversicherungsrechts. Das ist ein entscheidender Punkt: Zuständig ist Ihre Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Sie brauchen dafür keinen Pflegegrad.

Das Gesetz kennt zwei unterschiedliche Situationen, in denen häusliche Krankenpflege bewilligt wird. Beide werden im Alltag schnell in einen Topf geworfen, unterscheiden sich aber im Umfang deutlich.

Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V)

Diese Form kommt zum Tragen, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist – oder wenn sich der Klinikaufenthalt durch Pflege zu Hause vermeiden oder verkürzen lässt. Sie ist die umfassendere Variante und schließt drei Bereiche ein: Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275 SGB V) die Notwendigkeit bestätigt hat.

Sicherungspflege – die reine Behandlungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V)

Der weitaus häufigere Fall im Alltag: Versicherte erhalten Behandlungspflege, wenn diese notwendig ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Hier geht es nicht darum, einen Krankenhausaufenthalt zu ersetzen, sondern darum, eine laufende Therapie zu Hause abzusichern. Diese Sicherungspflege ist zeitlich nicht auf vier Wochen begrenzt und kann – solange die medizinische Notwendigkeit besteht und der Arzt sie verordnet – auch über Monate laufen.

Was gehört zur Behandlungspflege?

Behandlungspflege ist der Kern der häuslichen Krankenpflege. Gemeint sind konkrete medizinische Verrichtungen, die eigentlich der Arzt anordnet, aber an geschulte Pflegekräfte delegiert. Typische Beispiele:

  • Medikamentengabe – etwa das Stellen und Verabreichen von Tabletten oder das Richten der Wochendosis
  • Injektionen, zum Beispiel die tägliche Insulin- oder Thrombosespritze
  • Wundversorgung und Verbandwechsel, etwa nach einer Operation oder bei chronischen Wunden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2 und höher
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen
  • Versorgung von Kathetern, Sonden und Stomata

Grundpflege (Waschen, Ankleiden, Hilfe beim Essen) und hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigung) sind dagegen nur bei der Krankenhausvermeidungspflege nach Absatz 1 enthalten. Bei der reinen Sicherungspflege übernimmt die Krankenkasse sie in der Regel nicht – hier greifen stattdessen die Leistungen der Pflegeversicherung.

Wer hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege?

Anspruch hat grundsätzlich jede gesetzlich versicherte Person, für die ein Arzt die Notwendigkeit feststellt. Zwei Voraussetzungen sind wichtig:

Erstens muss die Pflege ärztlich verordnet sein. Ohne die Verordnung auf dem dafür vorgesehenen Formular übernimmt die Kasse nichts.

Zweitens gilt bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ein zusätzliches Kriterium: Sie werden nur bewilligt, wenn keine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Für die Behandlungspflege spielt das keine Rolle – hier kommt es allein auf die medizinische Notwendigkeit an, denn eine Spritze oder ein steriler Verbandwechsel lassen sich nicht von Laien verlangen.

Die Verordnung: das Muster 12

Häusliche Krankenpflege wird auf einem eigenen Formular verordnet, dem Muster 12. Ausgestellt wird es von der Hausärztin, dem Facharzt oder – bei der Entlassung – direkt vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements. Auf dem Formular hält der Arzt fest, welche Leistungen in welcher Häufigkeit und über welchen Zeitraum nötig sind.

Ein Detail, das viele überrascht: Die Erstverordnung gilt in der Regel für maximal 14 Tage. So kann sich der Arzt nach zwei Wochen davon überzeugen, dass die Maßnahmen wirken. Ist die Pflege danach weiter nötig, stellt er eine Folgeverordnung mit Begründung aus. Reichen Sie die Verordnung möglichst zügig – idealerweise innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ausstellung – bei Ihrer Krankenkasse ein, damit die Genehmigung nahtlos anschließt.

Was kostet die häusliche Krankenpflege?

Die Leistung selbst zahlt die Krankenkasse. Für erwachsene Versicherte fällt jedoch eine gesetzliche Zuzahlung an, die aus zwei Teilen besteht:

  • 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr
  • 10 Euro je Verordnung – diese Verordnungsgebühr fällt für jede Erst- und Folgeverordnung im Kalenderjahr an

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen nichts. Und wer die individuelle Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (ein Prozent bei chronisch Kranken) bereits erreicht hat, kann sich für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreien lassen. Es lohnt sich, Quittungen zu sammeln und den Befreiungsantrag rechtzeitig zu stellen.

Häusliche Krankenpflege oder Pflegeversicherung – wo ist der Unterschied?

Das ist die Verwechslung, die im Alltag das meiste Durcheinander stiftet. Beide Systeme unterstützen die Versorgung zu Hause, kommen aber aus zwei verschiedenen Sozialversicherungen:

Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie ist an eine Erkrankung und eine ärztliche Verordnung gebunden und braucht keinen Pflegegrad.

Die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) – etwa der Pflegedienst als Sachleistung, das Pflegegeld oder die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – setzen dagegen einen anerkannten Pflegegrad voraus und werden von der Pflegekasse getragen.

In der Praxis laufen beide Systeme oft parallel: Der Pflegedienst setzt vormittags die Spritze (häusliche Krankenpflege, Krankenkasse) und übernimmt anschließend die Körperpflege (Pflegesachleistung, Pflegekasse). Für Angehörige ist es hilfreich zu wissen, welcher Kostenträger für welche Leistung zuständig ist – sonst landen Anträge beim falschen Absender und verzögern sich. Wie Sie die verschiedenen Bausteine der Versorgung zu Hause sinnvoll zusammenführen, lesen Sie in unserem Ratgeber häusliche Pflege organisieren.

Schritt für Schritt zur häuslichen Krankenpflege

  1. Ärztliche Feststellung: Sprechen Sie Haus- oder Facharzt an, oder klären Sie den Bedarf schon bei der Krankenhausentlassung über das Entlassmanagement.
  2. Verordnung (Muster 12): Der Arzt stellt die Verordnung mit den konkreten Leistungen aus.
  3. Einreichen bei der Krankenkasse: Reichen Sie die Verordnung zeitnah ein – die Kasse prüft und genehmigt.
  4. Pflegedienst wählen: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst mit Versorgungsvertrag übernimmt die Leistung. Sie haben die freie Wahl.
  5. Folgeverordnung im Blick behalten: Läuft die Pflege weiter, kümmern Sie sich rechtzeitig um die Anschlussverordnung, damit keine Lücke entsteht.

Gerade der letzte Punkt ist der, an dem es im Alltag am häufigsten hakt: Fristen für Folgeverordnungen geraten in Vergessenheit, und plötzlich steht die Versorgung still. Genau solche Übergänge im Blick zu behalten, ist eine der Aufgaben, bei denen eine gute Organisation den Unterschied macht.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad für häusliche Krankenpflege? Nein. Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der Krankenkasse und an eine ärztliche Verordnung gebunden, nicht an einen Pflegegrad.

Wie lange wird häusliche Krankenpflege bewilligt? Die Krankenhausvermeidungspflege besteht grundsätzlich bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in Ausnahmefällen länger. Die reine Behandlungspflege (Sicherungspflege) ist zeitlich nicht begrenzt, solange die ärztliche Notwendigkeit besteht.

Wer erbringt die Leistung? Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst mit Versorgungsvertrag. Sie können den Dienst frei wählen.

Was kostet mich das? Erwachsene zahlen 10 Prozent der Kosten (begrenzt auf die ersten 28 Tage pro Jahr) plus 10 Euro je Verordnung. Unter 18-Jährige und von der Zuzahlung befreite Versicherte zahlen nichts.


Die häusliche Krankenpflege ist ein starkes, aber oft übersehenes Instrument, um medizinische Versorgung nach Hause zu holen. Wer weiß, dass hier die Krankenkasse zuständig ist und wie die Verordnung über das Muster 12 läuft, spart sich Wege, Wartezeit und Rückfragen.

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