Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 .
Er wird ohne Belege gewährt und nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt — anders als der Einzelnachweis nach § 33 EStG.
Harte Bedingung: Sie dürfen für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Weitergereichtes Pflegegeld kostet den Pauschbetrag.
Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer. Bei 1.100 Euro und einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent sind das rund 330 Euro.
Der dritte Weg: 20 Prozent der Arbeitskosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
Bevor es um Beträge geht, lohnt die Sortierung. Das Einkommensteuerrecht kennt für Pflegesituationen drei getrennte Wege:
Der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Ein fester Betrag für die eigene Pflegeleistung. Keine Belege, keine Kürzung.
Der Einzelnachweis als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG). Die tatsächlichen Kosten, gekürzt um die zumutbare Belastung.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Handwerkerleistungen — abgezogen direkt von der Steuer.
Weg 1 und Weg 2 schließen einander für dieselben Aufwendungen aus: § 33b Abs. 1 EStG spricht ausdrücklich von einem Pauschbetrag „anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33". Sie müssen sich also entscheiden. Weg 3 folgt einer anderen Logik und betrifft in erster Linie bezahlte Dienstleistungen.
Die Höhe hängt allein vom Pflegegrad der gepflegten Person ab:
Pflegegrad 2: 600 Euro
Pflegegrad 3: 1.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag. Wer noch keine Einstufung hat, sollte deshalb zuerst den Pflegegrad beantragen — die steuerliche Wirkung ist ein oft übersehenes Argument dafür.
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
Sie pflegen persönlich , entweder in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person.
Die Wohnung liegt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
Sie erhalten dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr.
Sie geben die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Steuererklärung an (§ 33b Abs. 6 Satz 8 EStG).
Zwei Feinheiten, die bares Geld bedeuten: Ändert sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres, gilt der höchste im Kalenderjahr festgestellte Grad (Satz 5). Und wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (Satz 9) — zwei Geschwister erhalten bei Pflegegrad 3 also je 550 Euro, nicht je 1.100 Euro.
Pflege-Pauschbetrag
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt: bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro.
„Keine Einnahmen im Kalenderjahr" klingt harmlos und ist der schärfste Filter der ganzen Vorschrift. Denn viele Familien regeln es so: Die pflegebedürftige Mutter bezieht Pflegegeld und reicht es an die Tochter weiter, die die Pflege übernimmt. Das ist sozialrechtlich völlig üblich und schadet auch den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige nicht.
Steuerlich ist es dennoch eine Einnahme — und damit ist der Pflegepauschbetrag weg. Dass diese Einnahme nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist, ändert daran nichts: Steuerfrei heißt nicht „nicht vorhanden". Das Gesetz nennt nur eine einzige Ausnahme, und die ist eng: Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderung für dieses Kind empfangen, zählt unabhängig von der Verwendung nicht als Einnahme (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).
In der Beratung ist das der Punkt, an dem am häufigsten nachgerechnet wird. Und die Rechnung ist meistens eindeutig: 347 Euro Pflegegeld monatlich bei Pflegegrad 2 sind 4.164 Euro im Jahr — der Pauschbetrag von 600 Euro bringt bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent dagegen rund 180 Euro Steuerersparnis. Wer die Wahl hat, behält in aller Regel das Pflegegeld.
Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld ohnehin bei der pflegebedürftigen Person bleibt oder für Hilfsmittel und Dienstleistungen verwendet wird. Dann ist der Pauschbetrag geschenktes Geld — und wird trotzdem oft nicht eingetragen.
Statt des Pauschbetrags können Sie die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Haken: Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt. Die richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl.
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG, in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
ohne Kinder, Grundtarif
bis 15.340 Euro 5 %
über 15.340 bis 51.130 Euro 6 %
über 51.130 Euro 7 % ohne Kinder, Splittingverfahren
bis 15.340 Euro 4 %
über 15.340 bis 51.130 Euro 5 %
über 51.130 Euro 6 % ein oder zwei Kinder
bis 15.340 Euro 2 %
über 15.340 bis 51.130 Euro 3 %
über 51.130 Euro 4 % drei oder mehr Kinder
bis 15.340 Euro 1 %
über 15.340 bis 51.130 Euro 1 %
über 51.130 Euro 2 % Merkmal bis 15.340 Euro über 15.340 bis 51.130 Euro über 51.130 Euro ohne Kinder, Grundtarif 5 % 6 % 7 % ohne Kinder, Splittingverfahren 4 % 5 % 6 % ein oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 % drei oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %
Wichtig für die Berechnung: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grenze stufenweise zu ermitteln ist (Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14). Der höhere Prozentsatz gilt also nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Stufe übersteigt — nicht für den gesamten Betrag. Das senkt die zumutbare Belastung spürbar. Jedes gängige Steuerprogramm rechnet so.
Frau M., ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 42.000 Euro. Sie pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 in deren Wohnung und erhält dafür kein Geld. Im Jahr sind ihr 2.900 Euro nachweisbare Kosten entstanden — Fahrten, Zuzahlungen, Verbrauchsmaterial über die Pauschale hinaus.
Weg A — Pflegepauschbetrag: 1.100 Euro, ohne Belege, ohne Kürzung.
Weg B — Einzelnachweis nach § 33 EStG:
5 Prozent von 15.340 Euro = 767,00 Euro
6 Prozent von 26.660 Euro (der Rest bis 42.000 Euro) = 1.599,60 Euro
zumutbare Belastung insgesamt: 2.366,60 Euro
abziehbar bleiben: 2.900,00 − 2.366,60 = 533,40 Euro
Der Pauschbetrag ist in diesem Fall mehr als doppelt so gut — obwohl die tatsächlichen Kosten fast dreimal so hoch sind wie der Pauschbetrag.
Der Kipppunkt. Damit sich der Einzelnachweis lohnt, müssten die nachgewiesenen Kosten die zumutbare Belastung um mehr als 1.100 Euro übersteigen, also über 3.466,60 Euro liegen. Diese eine Zahl ersetzt die gesamte Grübelei: Rechnen Sie Ihre zumutbare Belastung aus, addieren Sie den für Sie geltenden Pauschbetrag — darunter gewinnt immer der Pauschbetrag.
In der Praxis wird diese Schwelle vor allem dann gerissen, wenn ein Heimaufenthalt, ein größerer Umbau oder dauerhaft hohe Selbstzahlerleistungen dazukommen. Für die klassische häusliche Pflege durch Angehörige gewinnt fast immer der Pauschbetrag.
Der dritte Weg wirkt anders und wird deshalb oft vergessen: Er mindert nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuer .
Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Hierunter fallen ausdrücklich auch die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und eine Haushaltshilfe bei Pflegegrad .
Handwerkerleistungen: 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG) — relevant beim barrierefreien Umbau. Achtung: Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, sind ausgenommen (Abs. 3 Satz 2). Wer den Umbau über ein Förderprogramm finanziert, sollte das vorher klären.
Minijob im Haushalt: 20 Prozent, höchstens 510 Euro (§ 35a Abs. 1 EStG).
Zwei Regeln entscheiden über Erfolg oder Misserfolg. Erstens: Abziehbar sind nur die Arbeitskosten , nicht das Material (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Bitten Sie um eine Rechnung, die beides getrennt ausweist. Zweitens: Es braucht eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (Satz 3). Bar bezahlt ist steuerlich verloren.
Eine Besonderheit, die für pflegende Angehörige wichtig ist: Bei Pflege- und Betreuungsleistungen genügt es, dass die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Sie müssen die Mutter also nicht bei sich aufnehmen, um die Kosten geltend zu machen — Sie müssen sie nur selbst getragen haben.
Und die Abgrenzung: Ein Doppelabzug ist ausgeschlossen. § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG greift nur, soweit die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Jetzt zur Eingangsfrage. Der Pflegepauschbetrag ist ein Abzug von der Bemessungsgrundlage, keine Erstattung. Bei 1.100 Euro und einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent liegt die Entlastung bei rund 330 Euro — nicht bei 1.100 Euro.
Daraus folgt ein Punkt, den man ehrlich benennen sollte: Wer wenig verdient und ohnehin kaum Einkommensteuer zahlt, hat vom Pflegepauschbetrag wenig bis nichts. Das trifft ausgerechnet die Gruppe, die durch die Pflege am meisten Einkommen verliert — etwa nach einer Reduzierung der Arbeitszeit über die Pflegezeit oder Familienpflegezeit . Für sie sind die sozialrechtlichen Leistungen deutlich wirksamer als das Steuerrecht.
Ein zweiter ehrlicher Hinweis: § 33b Abs. 8 EStG bestimmt, dass die Vorschrift zum Pflegepauschbetrag ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren ist. Ob die Beträge in dieser Form bestehen bleiben, ist damit offen. Für die Erklärung des laufenden Jahres ändert das nichts — für die Planung der kommenden Jahre schon.
Pflegegeld angenommen und den Pauschbetrag trotzdem eingetragen. Der häufigste Fall. Sobald Geld für die Pflege fließt, entfällt der Anspruch (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Prüfen Sie vorher, welcher Weg unterm Strich mehr bringt — meistens das Pflegegeld.
Die Steuer-ID der gepflegten Person vergessen. Sie ist keine Formalie, sondern gesetzliche Voraussetzung (Satz 8). Ohne sie streicht das Finanzamt den Pauschbetrag.
Geschwister tragen beide den vollen Betrag ein. Der Pauschbetrag wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (Satz 9). Sprechen Sie sich ab, bevor beide Erklärungen beim selben Finanzamt landen.
Bar bezahlt. Ob Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Handwerker: Ohne Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers gibt es keine Steuerermäßigung nach § 35a. Das lässt sich im Nachhinein nicht heilen.
Häufige Fragen zum Pflegepauschbetrag Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag? Nach § 33b Abs. 6 EStG beträgt er 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag.
Verliere ich den Pauschbetrag, wenn ich das Pflegegeld weitergereicht bekomme? Ja. Der Pauschbetrag setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhalten. Dass das Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist, ändert daran nichts. Ausgenommen ist nur Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung empfangen.
Ist das Pflegegeld steuerfrei? Für die pflegebedürftige Person ist es keine steuerpflichtige Einnahme. Wird es an Angehörige oder an Personen weitergegeben, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, bleibt es nach § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes ebenfalls steuerfrei — es zählt aber als Einnahme im Sinne des Pflegepauschbetrags.
Kann ich Pauschbetrag und Einzelnachweis kombinieren? Nein. § 33b Abs. 1 EStG gewährt den Pauschbetrag anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33. Für die Pflegeaufwendungen müssen Sie sich pro Veranlagungszeitraum einheitlich entscheiden.
Ab welcher Höhe lohnt sich der Einzelnachweis? Erst wenn die nachgewiesenen Kosten Ihre zumutbare Belastung um mehr als den für Sie geltenden Pauschbetrag übersteigen. Bei 42.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, ledig und ohne Kinder, liegt die zumutbare Belastung bei 2.366,60 Euro — der Einzelnachweis schlägt den Pauschbetrag von 1.100 Euro also erst ab rund 3.467 Euro Kosten.
Kann ich die Kosten eines Pflegedienstes absetzen? Ja, über § 35a Abs. 2 EStG mit 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Pflegedienstes. Es genügt, dass die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird.
Was gilt, wenn sich der Pflegegrad im Jahr ändert? Dann wird der Pauschbetrag nach dem höchsten Pflegegrad gewährt, der im Kalenderjahr festgestellt war (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG). Eine Aufteilung nach Monaten findet nicht statt.
Für die klassische häusliche Pflege durch Angehörige gewinnt der Pflegepauschbetrag fast immer — vorausgesetzt, Sie erhalten kein Geld für die Pflege. Rechnen Sie einmal Ihre zumutbare Belastung aus und addieren Sie den für Sie geltenden Pauschbetrag: Diese Summe ist die Schwelle, ab der sich der Einzelnachweis lohnt. Und prüfen Sie unabhängig davon § 35a: Rechnungen von Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Handwerkern liegen in vielen Haushalten ungenutzt in der Schublade.
Wie das Steuerrecht mit den übrigen Ansprüchen zusammenspielt, zeigt der Überblick zur Entlastung für pflegende Angehörige . Reichen Rente und Pflegeleistungen für die Versorgung nicht aus, ist zusätzlich die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu prüfen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Belege und Bescheide das ganze Jahr über sammeln
Fahrten, Rechnungen, Pflegegradbescheid: Wer die Unterlagen laufend ablegt, muss im Frühjahr nicht suchen. vocare hilft Ihnen, die häusliche Pflege zu organisieren.
vocare kennenlernen
Pflege verständlich erklärt
Praxisnahe Tipps zur Pflege und neue Hilfsmittel — einmal im Monat in dein Postfach.